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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Interzero Product Cycle GmbH
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend: „Kunde“).
2. Unsere nachstehend geregelten Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Interzero Product Cycle GmbH („Interzero“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Interzero nicht an – es sei denn, Interzero stimmt ausdrücklich in Schrift- oder Textform der Geltung abweichender Bedingungen zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn Interzero in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
4. Diese AGB können von Interzero geändert werden, wenn das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis durch Veränderungen oder Entwicklungen in nicht unbedeutendem Maße gestört wird, die Interzero nicht veranlasst und hierauf auch keinen Einfluss hatte, und der Kunde durch die Änderung(en) nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Diese Änderungsbefugnis gilt nicht für Änderungen wesentlicher Regelungen des Vertragsverhältnisses (z.B. Vereinbarungen über die beiderseitigen Leistungen oder Länge der Vertragslaufzeit). Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in Schrift- oder Textform bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail oder Fax) widerspricht. Interzero wird hierauf bei Bekanntgabe der Änderungen gesondert hinweisen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs gelten die ursprünglich einbezogenen AGB fort.
§ 2 Angebot / Vertragsschluss
1. Angebote von Interzero sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Eine Bestellung oder Beauftragung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Bestätigung in Schrift- oder Textform oder durch Ausführung der vertraglichen Leistung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit / Lieferverzug / Annahmeverzug
1. Angaben zu Lieferzeiten der Interzero sind annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
2. Interzero ist nicht verantwortlich für Liefer- und Leistungsverzögerungen der geschuldeten Leistungen aufgrund von höherer Gewalt, d.h. für Umstände die nicht im Einflussbereich von Interzero oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen. Hierzu gehören insbesondere Natur- und Umweltkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen. Diese Umstände berechtigen Interzero nach billigem Ermessen, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf die vorstehend bezeichneten Umstände kann Interzero sich nur dann berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich von diesen Umständen unterrichtet hat.
3. Wenn die Behinderung i. S. d. Abs. 2 länger als 3 Monate dauert, ist jede Partei nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder wird Interzero von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt von dieser Regelung unberührt.
4. Interzero ist zu Teillieferungen und Teilleistungen nur dann berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die Preise von Interzero „ab Lagerstelle“ zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
3. Ist der Kunde mit mehr als einer Verbindlichkeit in Verzug, so sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
4. Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPABasislastschriftverfahren / -Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation kann mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.
5. Interzero hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
§ 5 Gefahrübergang
1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sofern vertraglich nicht was anderes vereinbart worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten zu tragen hat.
2. Auf Verlangen des Kunden wird Interzero eine Transportversicherung oder sonst geeignete Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen, um die vertragliche Leistung möglichst abzusichern.
§ 6 Gewährleistung
1. Bei Verletzung einer Vertragspflicht stehen dem Kunden gegenüber Interzero die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu.
2. Dem Kunden stehen kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Ware nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.
3. Bei berechtigter und ggf. fristgerechter Mangelrüge hat der Kunde während des Gewährleistungszeitraums einen Anspruch auf Nacherfüllung; hinsichtlich der Art der Nacherfüllung – Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache – steht Interzero das Wahlrecht zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so ist der Kunde zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Wird der Kunde von seinem Abnehmer oder einem Verbraucher wegen eines Mangels der gelieferten Ware, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden war oder von einem Verbraucher als Endabnehmer reklamiert wurde, in Anspruch genommen, bleiben die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber Interzero nach §§ 445a, 445b, 478 BGB unberührt.
5. Schadensersatzansprüche zu den in § 7 geregelten Bedingungen wegen eines Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den in § 7 geregelten Bedingungen bleibt davon unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang beim Kunden bzw. Abnahme durch den Kunden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445a, 445b, 478 (Lieferantenregress) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Interzero und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
§ 7 Haftung
1. Soweit in diesen Bedingungen oder vertraglich zwischen den Parteien nicht anderes geregelt, haftet Interzero wie folgt: a. Für jede vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Schäden durch Interzero, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; b. bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch Interzero, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; c. soweit Interzero, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen den Mangel einer Sache arglistig verschwiegen oder eine ausdrückliche Garantie übernommen haben; d. für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bis zum gesetzlich vorgesehenen Haftungshöchstbetrag; e. soweit nicht ein Fall des § 7 Ziff. 1. a. - d. vorliegt, haftet Interzero im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Interzero, ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind hierbei solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Parteien stimmen überein, dass der typischerweise vorhersehbare Schaden bei Sachschäden maximal € 5.000.000 und bei sonstigen Vermögensschäden maximal € 250.000 beträgt.
2. Eine weitergehende Haftung von Interzero ist ausgeschlossen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt Eigentum der Interzero bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Kunde schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.
2. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Kunden verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und wir uns bereits jetzt einig, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
5. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
6. Wenn der Kunde dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 9 Leistungsverweigerungs- / Zurückbehaltungs- / Aufrechnungsrecht
Der Kunde kann gegen Forderungen der Interzero nur mit unbestrittenen, von uns anerkannten und rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung stehen, aufrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Abtretung / Subunternehmer
1. Interzero ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
2. Interzero ist berechtigt, die von ihr zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Nach- oder Subunternehmer durchführen zu lassen. Verweise in diesen AGB auf Interzero beziehen sich insoweit entsprechend auf diesen Dritten.
§ 11 Geheimhaltung
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen bzw. Kenntnisse, die durch die Geschäftsbeziehung zwischen Interzero und dem Kunden bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu wahren.
2. Der Kunde darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Interzero mit der gemeinsamen Geschäftsbeziehung werben.
§ 12 Gerichtsstand / Erfüllungsort / anwendbares Recht / Sprache
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie etwa in Zukunft eintretenden Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien ist Köln. Unbeschadet der Regelung gemäß Satz 1 ist Interzero berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten des allgemeinen und besonderen Gerichtsstands des Kunden geltend zu machen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UNKaufrecht ist ausgeschlossen.
3. Vertrags- und Geschäftssprache ist Deutsch.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen.
Stand: Juni 2022